Information an alle Sicherheitsunternehmen im Kanton Zürich

Bei Kontrollen durch die Stadtpolizei Zürich wird vermehrt festgestellt, dass die Vorschriften des Polizeigesetzes in Bezug auf die Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen nicht eingehalten werden. Es kommt dadurch vermehrt zu Anzeigen.

An Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen werden, aufgrund ihrer Tätigkeit in dieser gesetzlich geregelten und sensitiven Branche, hohe Anforderungen an das Verhalten gestellt. Es wird vorausgesetzt, dass das Vorleben, der Charakter und das Verhalten vollständige Gewähr für die Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld leistet. Es wird, auch wenn in Vertretung des Eigentümers das Hausrecht durchgesetzt wird, ein stets korrektes, deeskalierendes und Gewalt vermeidendes Verhalten erwartet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung befristet oder definitiv entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäss § 59c PolG nicht mehr erfüllt sind oder Bestimmungen von §§ 59a f. PolG (insbesondere auch die Bestimmungen über Angestellte von Sicherheitsunternehmen, die Aus- und Weiterbildung sowie die Verhaltenspflichten) oder Auflagen verletzt wurden (§ 59g PolG).

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäss § 59j PolG mit Busse bestraft wird, wer ohne Bewilligung Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für die eine Bewilligung gemäss § 59b Abs. 1PolG erforderlich ist, wer Personen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Zürich einsetzt, welche die Voraussetzungen von § 59d PolG nicht erfüllen, wer die gemäss § 59e PolG nötige Aus- und Weiterbildung des Sicherheitspersonals nicht sicherstellt oder wer in schwerwiegender Weise Verhaltenspflichten gemäss § 59f PolG verletzt.

Es wird vermehrt festgestellt, dass Mitarbeitende über keine Grundausbildung verfügen oder nicht regelmässig Weiterbildungen besuchen. Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Aus- und Weiterbildung liegen in der Verantwortung des Unternehmens. Die Mitarbeitenden müssen ihre Rechte und Pflichten, insbesondere ihre Verhaltenspflichten, kennen. Die auf die konkrete Aufgabe zugeschnittene theoretische und praktische Ausbildung hat vor dem Einsatz zu erfolgen.

Allen Sicherheitsunternehmen wird grundsätzlich empfohlen, sich für die Basisausbildung, was den Umfang anbelangt, mindestens an Art. 10 des allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen zu orientieren und jährlich eine Weiterbildung durchzuführen. Nach aktuellem Stand sind im Gesamtarbeitsvertrag mindestens 20 Stunden Basisausbildung vorgesehen. Dazu kommen, je nach konkreter Tätigkeit, weitere Ausbildungen dazu. Auf Verlangen müssen die Sicherheitsunternehmen die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden belegen können.

Unser Umfeld gewinnt an Komplexität und Dynamik. Mit jeder Weiterbildung wird das eigene Können gesteigert, das Wissen vertieft und die eigene Persönlichkeit weiterentwickelt. Man fühlt sich in herausfordernden und unbekannten Situationen sicherer und lernt einen kühlen Kopf zu bewahren.

Weiter wird festgestellt, dass Mitarbeitende eingesetzt werden, die die Voraussetzungen im Kanton Zürich nicht erfüllen. Die Sicherheitsunternehmen müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden, welche Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Zürich erbringen, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Schweizer- oder EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit oder CH-Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis)
  • Handlungsfähigkeit
  • Keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Strafregisterauszug) in der Schweiz und im Wohnsitzland
  • Praktische und theoretische Ausbildung, sowie regelmässige Weiterbildung

Sicherheitsunternehmen wird empfohlen, offizielle Dokumente als Belege dieser Voraussetzungen im Betrieb griffbereit zu haben und laufend zu aktualisieren. Es ist sinnvoll, die Mitarbeitenden im Anstellungsvertrag zu verpflichten, nach der Anstellung erfolgte Strafregistereinträge zu melden und regelmässig aktuelle Strafregisterauszüge beizubringen.

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
25. Januar 2024